Pflegerecht 24 Stunden Pflege

Pflegerecht in der 24 Stunden Pflege - Gesetzliche Bestimmungen

EU-Entsenderichtlinien

Die EU-Entsenderichtlinie ist in Art. 12 und Art. 13 der Richtlinie 883/2004 geregelt. Seit dem 01. Mai 2004 ist es im Rahmen der EU-Osterweiterung und der damit verbundenen Dienstleistungsfreiheit osteuropäischer Firmen gestattet es, Betreuungs- und Haushaltshilfen u.a. nach Deutschland zu entsenden.
Die Kräfte sind legal in ihrem Heimatland Polen sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verfügen selbstverständlich über alle notwendigen Papiere, wie z.B. die A1-Entsendebescheinigung und eine gültige EU-Krankenversicherung. Mit diesem amtlichen Vordruck (A1-Bescheinigung) weist die Betreuungs- oder Haushaltshilfe nach, dass für sie nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Absicherung gelten, sondern die des Herkunftslandes. Die Betreuungskräfte arbeiten zeitlich befristet und nicht weisungsgebunden.

Pflegerecht 24 Stunden Pflege
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Mindestlohn häusliche Pflege

Ab dem 01.01.15 gilt in Deutschland Der Mindestlohn. In den Jahren 2017, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2024 folgte die Erhöhung bzw. eine Anpassung.
Der Mindestlohn ist auch für alle Betreuungskräfte und Haushaltshilfen aus den osteuropäischen EU-Ländern gesetzlich vorgeschrieben.

Pol-Pflege24 Vermittlungsagentur hat sich bis jetzt in jeder Situation als zuverlässiger und kompetenter Partner bewährt. Sie können sich stets auf uns, unsere Kompetenz, Qualität und Loyalität verlassen. Gesetzestreue und Legalität sind unsere Markenzeichen.

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Mindestlohn 24 Stunden Pflege
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Die Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes von 8,50 €, (ab 01.2017 – 8,84 €), (ab 01.2019 – 9,19 €), (ab 01.2020 – 9,35 €), (ab 01.2021 – 9,50 €), (ab 07.2021 – 9,60 €), (ab 01.2022 – 9,82 €), (ab 07.2022 – 10,45 €), (ab 10.2022 – 12,00 €) und ab Januar 2024 – 12,41 € hat zur Folge, dass auch Sozialabgaben und Steuersätze in allen osteuropäischen EU-Ländern steigen werden. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden mit Geldbußen bis zu 500.000 € oder mit Freiheitsstrafen geahndet (§ 21 MiLoG).Mit dieser neuen Regelung wird für alle Beteiligten (Entsendeunternehmen, Vermittlungsagentur und Kunden; § 13 MiLoG) die Gefahr der strafrechtlichen Haftung wegen Lohnwucher (§ 291 StGB) erhöht, der bei gewerbsmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren geahndet wird. Zur Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes stellt der Staat zusätzlich eintausendsechshundert Kräfte ein. Bei Vermittlungsagenturen und Entsendeunternehmen, die diese Dienstleistung ab dem 01.01.2024 zu den bisherigen Preisen oder unter 2300 € im Monat anbieten, drängt sich der Verdacht einer nicht mit dem Mindestlohn konformen Vergütung der Betreuungskräfte auf, die zu erheblichen Sanktionen für alle Beteiligten führen kann.