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Pflegegeld 2024 - Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld
Ab 1. Januar 2024 wurden das Pflegegeld und die Pflegeleistungen um 5 % erhöht. Je nach Pflegegrad 2 bis 5 erhalten die Pflegebedürftige jetzt bis zu 45 Euro mehr.
Das Pflegegeld steigt ab 2024 um 5%. Dies gilt auch in der sogenannten Pflege zu Hause.
In der Bundesrepublik zählte das Statistische Bundesamt im Jahre 2021 ca. fünf Millionen Pflegebedürftige. Im Jahre 2001 waren es noch die Hälfte (2,5 Millionen). Wir werden immer älter und dies macht sich natürlich bemerkbar. Viele Pflegebedürftige werden von Familienmitgliedern betreut oder greifen zu einer sogenannte Pflege zu Hause durch Betreuungskräfte aus Polen und Osteuropa.
Eine Erhöhung des Pflegegeldes um 5% kommt somit zum richtigen Zeitpunkt. Das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) macht es möglich. Ab Januar 2025 soll dann eine weitere Erhöhung um 4,5 % folgen.
Pflegegeld in der häuslichen Pflege
Pflegegrad | bis 31.12.2023 | aktuell ab 01.01.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | / * | / * |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 572 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 764 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 946 Euro |
* Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI.
Was ändert sich 2024 in der Verhinderungspflege?
In der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege erfolgt 2024 keine finanzielle Erhöhung. Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt 6 Wochen
(Pflegegrad 2 bis 5) und eine sechsmonatige Vorpflegezeit in einer häuslichen Umgebung.
Die Verhinderungspflege beträgt pro Jahr 1.612 Euro.
Zusätzlich können nicht genutzten Beträge der Kurzzeitpflege anteilig (806 Euro), für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Es stehen somit pro Jahr insgesamt 2.418 Euro zur Verfügung.
Für junge Erwachsene unter 25 Jahre (Pflegegrad 4 und 5) wurden die Leistungen seit 1. Januar 2024 erweitert.
Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege
Pflegegrad | bis 31.12.2023 | aktuell ab 01.01.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | * | * |
Pflegegrad 2 | 724 Euro | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.363 Euro | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.693 Euro | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.095 Euro | 2.200 Euro |
* Einsetzbarer Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro / Monat.
Pflegesachleistungen - Erhöhung ab 1. Januar 2024
Auch die Pflegesachleistungen steigen ab Januar 2024 um fünf Prozent.
Bei diesen Leistungen handelt es sich um individuelle Betreuung wie z.B. Haushaltshilfe und Unterstützung bei der Körperpflege. Erbracht werden diese Leistungen stundenweise durch einen ambulanten Pflegedienst.
Vollstationäre Pflege - Leistungsbeträge ab 1. Januar 2024.
Bei der vollstationärer Pflege z.B. Pflegeheim zahlt die Pflegeversicherung pauschale Leistungen für pflegebedingte Versorgung, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege.
Vollstationäre Pflege - Pflegeheim
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 125 Euro * |
Pflegegrad 2 | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro |
* Einsetzbarer Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro / Monat.
Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege steigt zum 1. Januar 2024
Die Pflegekasse unterstützt die im Pflegeheim lebenden Pflegebedürftigen seit zwei Jahren mit Leistungszuschlag zum Eigenanteil nach § 43c SGB XI. Die Zuschüsse sind ausschließlich für die Pflegekosten gedacht. Seit 1. Januar 2024 wurden die Prozentsätze erhöht. Die Höhe richtet sich nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim.
Aufenthaltsdauer im Pflegeheim | Zuschlag 2023 | Zuschlag ab 01. Januar 2024 |
---|---|---|
Im ersten Jahr | 5 Prozent | 15 Prozent |
Im zweiten Jahr | 25 Prozent | 30 Prozent |
Im dritten Jahr | 45 Prozent | 50 Prozent |
Ab dem vierten Jahr | 70 Prozent | 75 Prozent |
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